Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1
AVO VVD 2.1§ 36 Wiederholung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/36#abs-1 (1) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so darf der Prüfling sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/36#abs-2 (2) In den Fällen des § 27 Absatz 1 sowie des § 30 Absatz 2 Satz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts die Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung. Die Dauer soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen. § 11 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/36#abs-3 (3) Die weitere Gestaltung der Ergänzungsausbildung bestimmt die Stammanstalt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/36#abs-4 (4) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.